Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der PM Werkzeugbau GmbH, Rosmarter Allee 1, 58762 Altena

 

1. Vertragsabschluss/Angebotserstellung/Auftragsannahme

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche, telefonische, telegrafische Abmachungen
und auch solchen, die per elektronischer Datenübertragung, insbesondere per
E-Mail, erfolgen, Vereinbarungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Wir behalten uns vor bei Kapazitätsengpässen die Terminrealisierung einzelner Projekte durch Vergabe
an Dritte zu gewährleisten ohne das im Vorfeld hier eine gesonderte Abstimmung erfolgen muß.

2. Lieferung/Lieferverzögerung/höhere Gewalt

Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.
Wenn der Kunde vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung
des Akkreditivs, Beibringungen in - oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen
einer Vorauszahlung o.ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten
- unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - entsprechend den
Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten
die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener
Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir
auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten.
z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige
Betriebsstörungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien,
verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Behinderungen und eine angemessene
Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können
wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme
wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung
im obigen Sinne gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
Die Lieferzeit verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um
den Zeitraum, währenddessen der Kunde uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug,
kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus
von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
Ein dem Kunden oder uns hiernach zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich
nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für
den Kunden jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur
zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Vertragsstrafen bzw. Folgekosten durch Lieferverzug/Qualitätsmängel die der 
PM Werkzeugbau GmbH entstehen werden an Dritte belastet sofern hier die Verantwortung für
den Verzug/Qualitätsmängel liegt.

3. Versand/Gefahrenübergang

Lieferungen erfolgen auf Rechnungen und Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die
Gefahr auf den Kunden über. Etwaige auf dem Beförderungsweg entstehende Verluste,
Beschädigungen, Bruch - oder Gewichtsverluste etc. gehen daher zu Lasten des Kunden.
Falls der Kunde für den Versand nicht genau bestimmte Weisungen gegeben hat, erfolgt
dieser auf dem nach unserem Ermessen bestem Wege. Werden vom Kunden keine
anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschaden gemacht, so
kann diese auf Kosten des Kunden von uns ohne weiteres vorgenommen werden. Eine
Versicherungspflicht unsererseits besteht jedoch nicht.
Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Kunde zu
vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden nach
billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen
zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn
versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die
gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4. Abnahme

Ist Abnahme erforderlich oder vereinbart, so hat diese stets in unserem Werk nach Meldung
der Versandbereitschaft zu erfolgen.
Unterlässt der Kunde die Abnahme, so gilt bei Lohnarbeiten die Ware mit Verlassen
unseres Werkes als vertragsgemäß geliefert und damit abgenommen, wenn nicht der Kunde
innerhalb von 8 Tagen schriftlich widerspricht.

5. Verpackung

Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, liefern wir die Ware in Pappkartons. Ist
die Verpackung handelsüblich vereinbart oder wird sie sonst von uns für erforderlich
gehalten, erfolgt diese in Ermangelung besonderer Weisung des Kunden nach unserem
Ermessen auf Kosten des Kunden zum Selbstkostenpreis. Papierverpackung unterliegt
der Bruttoverwiegung des Materials.

6. Preisgestaltung/Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich ab Werk mit Frachtbasis Lüdenscheid und bei Inlandslieferungen
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preis- oder Rabattänderungen infolge von Material-
und/oder Kostenverteuerungen, die zwischen Vertragsschluss und Liefertermin eintreten,
behalten wir uns in Höhe des durchgesetzten Marktpreises vor.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2%
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Hiervon ausgenommen
ist das Lohngeschäft. Der Rechnungsbetrag für die Lohnarbeit ist bei Eingang
der Rechnung ohne Abzug fällig.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Bei Annahme
von Wechseln berechnen wir die Wechselstempelkosten und den Diskont bis zum Fälligkeitstage
und zwar in Höhe bis zu 5% über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen,
mindesten aber Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingung nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen
Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. Wir sind dann auch berechtigt,
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Gegenüber unserem Zahlungsanspruch ist eine Aufrechnung oder die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.1. Mängelhaftung

Die anwendungstechnische Beratung der Verkäuferin in Wort und Schrift ist unverbindlich,
auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Kunden nicht von der
eigenen Prüfung seiner Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und
Verfahren. Sollte dennoch unsere Haftung in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in
dem in Ziffer 7.3. geregelten Umfang.
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit
und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Auch offensichtliche Mängel hat
er unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige eingehend bei uns
zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die § 377
HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 8 Tagen durch schriftliche Anzeige,
eingehend bei uns, zu rügen sind.
Die Rüge versteckter Mängel muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erlangen
der Kenntnis der Mängel schriftlich bei uns eingegangen sein. Ist der Kunde Nichtkaufmann,
so muss die Rüge wegen versteckter Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
schriftlich erfolgen.
Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von einem Mangel zu überzeugen,
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung
zu stellen. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung
oder Ersatzlieferung berechtigt. Auch behalten 
wir uns von Fall zu Fall das Recht vor,
bemängeltes Material ohne Ersatzlieferung oder
Nachbesserung unter Gutschrift des Rechnungsbetrages zurückzunehmen. Die Pflicht des
Kunden zur Rückgabe fehlerhaften Materials entfällt nur dann, wenn wir unser ausdrückliches
Einverständnis zur Verschrottung beim Kunden erklären. In diesem Fall hat der
Kunde den Schrottwert an uns zu entrichten.
Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen erfolgen im Übrigen in gleicher Form und zu den
selben Bedingungen, wie bei der ursprünglichen Leistung vereinbart, auf unsere Kosten.
Ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder wahlweise Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn unsere Ersatzlieferung
oder Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit und des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft zwingend gehaftet wird.
Bei Geräten, die in Kraftfahrzeugen oder in Bau- und Baustoffmaschinen eingebaut
werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 18
Monate nach Lieferung durch uns.
Im Übrigen gilt Ziffer 7.3..

7.2. Haftung für Lohnarbeit

Im Falle von Lohnarbeiten haften wir höchstens im Werte der von uns durchgeführten
Materialbearbeitung.

7.3. Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung sowie diejenige unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei sonstigen Schäden ist unsere Haftung
bzw. die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begrenzt auf die
Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Vorstehendes gilt nicht bei Schäden, die aus der Verletzung solcher Verpflichtungen
resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen
darf, also bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
In diesem Fall ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Geschäften dieser Art
typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller von uns gelieferten Waren einschließlich Einlösung
etwa von uns in Zahlung genommener Schecks oder Wechsel verbleibt uns das Eigentum
an sämtlichen Lieferungen und Leistungen, auch wenn die betreffende Kaufpreisforderung
an sich durch Saldoziehung und Anerkennung des Saldos untergehen sollte; im letzteren
Fall gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
Wir behalten uns das jederzeitige Recht vor, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware bis zur Zahlung des Kaufpreises von unserem Kunden herauszuverlangen. In
der Rückforderung der Ware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn wir
das ausdrücklich erklären. Der Kunde ist berechtigt, lediglich im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterzuverarbeiten und zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentums-
Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Ware. Die Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer 8, Abs. 1. Ist die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
zu übertragen.
Bei Veräußerung der Ware vor fälliger Bezahlung durch den Kunden tritt letzterer schon
jetzt alle aus der etwaigen Weiterveräußerung der unbearbeiteten oder weiterverarbeiteten
Ware ihm zustehenden oder entstehenden Forderungen zur Sicherung an uns ab. Der
Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen und die genauen Anschriften der Drittschuldner
mitzuteilen und über Grund und Betrag der ihm gegen dieser erwachsenen Forderungen
jede zu deren Geltendmachung erforderliche Auskunft zu geben.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Pfändung und jede andere Gefährdung unseres Eigentums sind uns sofort anzuzeigen.
Jede Verfügung über die Ware ist ausgeschlossen, sobald der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten
gerät, die Zahlung einstellt oder den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
stellt.
Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung als unser Beauftragter im
eigenen Namen so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Er
hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns
abzuführen; auch soweit dieses nicht geschieht, sind dieselben unser Eigentum und sind
gesondert für uns aufzubewahren, so dass der Kunde lediglich Treuhänder der hereingenommenen
Beträge ist.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr
als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
verpflichtet. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

9. Pfandrecht

Es besteht Einigkeit, dass wir an dem Material, das uns vom Kunden zur Be- oder Verarbeitung
zur Verfügung gestellt ist und in unserem unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitz
gelangt, ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht erwerben. Dieses Pfandrecht gilt für sämtliche
Forderungen, die wir gegen den Kunden haben. Das Pfandrecht erstreckt sich auch
auf künftige oder bedingte Forderungen und erlischt, sobald das Material mit unserem
Willen aus unserem unmittelbaren bzw. mittelbaren Besitz gelangt.

10. Geltendes Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns
und unseren Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
soweit dies rechtlich zulässig ist. Ansonsten gilt das Einheitliche Gesetz über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Einheitliche Gesetz über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen.

11. Geltung der Bedingungen/Wirksamkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung als angenommen. Sie gelten ohne weiteres auch für spätere Aufträge,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Vereinbarungen, welche von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der
Schriftform.
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit
sie entweder nicht gegen die Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingung
verstoßen, also mit ihnen vereinbart sind, oder aber wenn wir die Abweichung ausdrücklich
bestätigen. Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird jetzt schon widersprochen.
Soweit einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa gegen
gesetzliche Vorschriften verstoßen, so ändert das an der Gültigkeit der anderen Bestimmungen
nichts.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz
in Lüdenscheid. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Kunde auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass mit Entstehung der Geschäftsverbindung
unsererseits Datenspeicherung – und verarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
erfolgen.

 

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Rosmarter Allee 1
58762 Altena

Lüdenscheid, im Dezember 2019